Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



1. Maklertätigkeit

Die Gartenreich Immobilienservice UG ist als Maklerin gemäß § 34c GewO tätig. Dies umfasst die Vermittlung und den Nachweis von Verträgen über Immobilien, Grundstücke, Darlehen sowie die Verwaltung von Wohnraum (§ 549 BGB) und Wohnungseigentum nach dem WEG.

2. Zustandekommen des Maklervertrages

Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie unsere Tätigkeit in Anspruch nehmen (z. B. Exposé-Anforderung). Bei Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Wohnungen mit Verbrauchern bedarf der Vertrag gemäß § 656a BGB der Textform.

3. Angebote und Haftungsbeschränkung

Unsere Angebote basieren auf Informationen der Auftraggeber. Wir prüfen diese nach bestem Wissen, übernehmen jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

4. Vorkenntnis

Ist dem Empfänger eine durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt unseres Angebots, unter Angabe der Quelle in Textform mitzuteilen. Andernfalls gilt unser Nachweis als ursächlich für einen späteren Vertragsschluss.

5. Vertraulichkeit und Schadensersatz

Alle Informationen und Exposés sind nur für den Adressaten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung ist untersagt. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht und schließt der Dritte daraufhin den Hauptvertrag ab, ist der Kunde verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision zu leisten.

6. Doppeltätigkeit

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen an Verbraucher beachten wir die gesetzlichen Vorgaben zur Provisionsverteilung gemäß §§ 656c, 656d BGB (Halbteilungsgrundsatz).

7. Provision

Die Provisionshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Exposé. Der Provisionsanspruch entsteht und ist fällig mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages (Notarvertrag bzw. Mietvertrag), sofern unsere Tätigkeit (mit-)ursächlich war. Der Anspruch bleibt bestehen, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die wirtschaftlich dem angestrebten Erfolg entsprechen, oder wenn der Erwerb durch eine Zwangsversteigerung erfolgt. Spätere Vertragsauflösungen berühren den Provisionsanspruch nicht, sofern wir diese nicht zu vertreten haben.

8. Mitteilungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Abschluss des Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages bzw. die wesentlichen Eckdaten zur Verfügung zu stellen.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.